Praxischeck: Ist Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) tarifvertragskonform aufgestellt?
Viele Unternehmen setzen auf die betriebliche Altersvorsorge – doch nicht alle Lösungen erfüllen die tariflichen Vorgaben. Unser Praxischeck hilft Ihnen, Klarheit zu gewinnen: Ist Ihre bAV im Einklang mit den geltenden Tarifverträgen? Wo besteht Anpassungsbedarf?
Kennen Sie die für Sie einschlägigen Tarifverträge?
Wer tarifgebunden beschäftigt, muss auch tarifkonform versorgen. Für festangestellte Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen gelten klare Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge –geregelt im Altersversorgungs-Tarifvertrag sowie im Tarifvertrag zur Förderung der freiwilligen Altersvorsorge.
Beide Tarifverträge enthalten Vorgaben, die für Sie als Arbeitgeber rechtlich verbindlich sind, unter anderem zur Einrichtung der Versorgung und zur zulässigen Form der Entgeltumwandlung.
📄 Altersversorgungs-Tarifvertrag für Redakteur*innen an ATV Tageszeitungen (1999) mit Allgemeinverbindlicherklärung und Versorgungskasse
👉 Zum Altersversorgungs-Tarifvertrag
📄 Tarifvertrag zur Förderung der freiwilligen Altersversorgung Tageszeitungen
👉Zum Tarifvertrag zur Förderung der freiwilligen Altersversorgung Tageszeitungen
Unser Tipp: Machen Sie sich mit den tariflichen Grundlagen vertraut. Sie bilden das Fundament für jede rechtssichere und zukunftsfeste bAV-Lösung in Ihrem Verlag.
Entspricht Ihre bestehende bAV-Lösung den dort enthaltenen Vorgaben?
Eine bestehende bAV-Lösung reicht nicht automatisch aus. Sie muss auch den tariflichen Anforderungen gerecht werden.
Wichtige Fragen dabei sind:
- Werden alle tarifilich Beschäftigten korrekt erfasst?
- Ist die Entgeltumwandlung so ausgestaltet, dass sie den tariflichen Anforderungen in Form und Inhalt gerecht wird?
Unsere Erfahrung zeigt: Viele bAV-Verträge stammen aus einer Zeit, in der sich die rechtlichen und tariflichen Rahmenbedingungen noch anders darstellten – oder sie wurden ohne genaue Prüfung übernommen. Dadurch kann es zu Abweichungen oder Lücken kommen, etwa bei der Form der Zusage, der Einbindung der Entgeltumwandlung oder der Wahl des Anbieters. Diese können rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre bestehende Lösung regelmäßig prüfen – insbesondere, wenn sich gesetzliche, tarifliche oder unternehmensinterne Rahmenbedingungen geändert haben. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einem kostenlosen Praxischeck – vertraulich, unkompliziert und individuell auf Ihr Haus zugeschnitten.
Bietet Ihr aktueller bAV-Anbieter eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZM) gemäß Tarifvertrag an?
Die freiwillige Entgeltumwandlung ist im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen – allerdings unter einer klaren Bedingung:
Sie muss in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 5) umgesetzt werden. Das ist keine Kann-, sondern eine Muss-Vorgabe.
Was viele nicht wissen: Nicht jeder Anbieter kann diese Form der Zusage tarifkonform darstellen.
Nach unserem Kenntnisstand ist die Presse-Versorgung einer der wenigen Anbieter, die die BZM so umsetzen, dass sie den Anforderungen des Tarifvertrags vollumfänglich entspricht – sowohl rechtlich als auch in der praktischen Ausgestaltung.
Unser Tipp: Fragen Sie gezielt nach, ob Ihr aktueller Anbieter eine BZM gemäß Tarifvertrag anbietet – und lassen Sie sich die Umsetzung erläutern.
Lassen Sie uns Ihre bAV-Lösung gemeinsam prüfen
Sie möchten wissen, ob Ihre betriebliche Altersvorsorge tarifkonform aufgestellt ist?
Ob bei der Entgeltumwandlung alles passt oder ob es sinnvolle Optimierungsmöglichkeiten gibt?
Wir unterstützen Sie gern dabei. Persönlich, kostenfrei und mit dem Know-how aus der Medienbranche.
📩 Schreiben Sie uns einfach eine kurze E-Mail an info@presse-versorgung.de
📞 Oder melden Sie sich telefonisch unter 0711 1292-29240
Sichern Sie Ihre bAV jetzt rechtlich ab und bringen Sie Ihre Versorgung auf den tariflich richtigen Stand.