Mit Urteil vom 11. März 2025 (vgl. BAG, Az. 3 AZR 75/24 sowie Az. 3 AZR 53/24) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt:
Verlage, die dem Tarifvertrag zur freiwilligen Altersvorsorge vom 1. Januar 2002 unterliegen, sind nicht verpflichtet, den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15 % gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen – auch dann nicht, wenn der Zuschuss im Tarifvertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Die Voraussetzung: Die freiwillige Entgeltumwandlung muss über eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZM) erfolgen.
Nur so ist die Umsetzung tarifkonform und rechtssicher – das bestätigt auch der BDZV.
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