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BETRIEBLICHE VORSORGE

Die betriebliche Altersvorsorge genießt besondere Förderung durch steuerliche Anreize.
Die Presse-Versorgung bietet als einfachen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge die

Entgeltumwandlung
Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung, der Arbeitgeber kann aber den Durchführungsweg bestimmen. Nach § 3 Nr. 63 EStG können in eine Direktversicherung Beiträge in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden (im Jahr 2010 sind dies 2.640 €). Zusätzliche Beiträge von bis zu 1.800 € pro Jahr – ebenfalls steuerfrei – sind möglich, sofern die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG nicht in Anspruch genommen wurde. Der Betrag von 1.800 € ist jedoch sozialabgabenpflichtig innerhalb der jeweiligen Bemessungsgrenzen.

Zufließende Leistungen sind voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Jedoch ist der individuelle Steuersatz in der Rentenphase im Allgemeinen geringer als in der Beitragsphase.

Der Versicherungsschutz
Versichert wird eine lebenslange Rente, die frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung kommt. Steuerlich begünstigt kann in die Versicherung Berufsunfähigkeitsschutz sowie eine Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen werden.

Unverfallbarkeit
Für Zusagen, die nach dem 1.1.2009 gegeben wurden, gilt die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn Sie als Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens fünf Jahre im Unternehmen tätig waren und das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Bei älteren Zusagen haben Sie einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen, wenn Sie 30 Jahre alt sind und fünf Jahre versichert waren. Bei arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung gilt in beiden Fällen die Unverfallbarkeit von Anfang an.

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel?
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Übertragung Ihrer Versorgung (Portabilität) auf den Versorgungsträger Ihres neuen Arbeitgebers. Sie können
(z. B. bei Selbstständigkeit) jedoch den Vertrag auch privat fortführen. Die Höhe des neuen Beitrags legen Sie nach Ihren Möglichkeiten fest. Wir errechnen dann die neuen Versicherungsleistungen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei weiterzuführen.

Krankenversicherungsbeiträge
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig; sie werden mit anderen Versorgungsbezügen addiert. Die Beitragspflicht gilt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Rentenleistungen ist die monatliche Rente für die Beitragsermittlung maßgebend, die Krankenversicherungsbeiträge fallen lebenslang an.

Bei Kapitalleistungen wird der Auszahlungsbetrag rechnerisch durch 120 geteilt. Darauf werden monatlich die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Nach zehn Jahren ist die Beitragspflicht abgegolten.

Variable Beitragshöhe
Eine Änderung der Beitragshöhe ist in Abstimmung mit dem Arbeitgeber jederzeit möglich. Nach oben sind die Beiträge in ihrer Steuerfreiheit jedoch durch die bestehenden gesetzlichen Vorgaben (4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung) begrenzt.